Die Österreichische Bischofskonferenz hat zur Bekanntmachung der Trauung die folgenden Bestimmungen getroffen.
Das Aufgebot in der bisher vorgeschriebenen Bedeutung ist nicht mehr erforderlich.
Wegen des Gemeinschaftsbezuges der Ehe soll aber jede Eheschließung von Katholiken – auch jene kirchlich gültigen Eheschließungen, die nach Formdispens gemäß can. 1127 § 2 erfolgen oder nach can. 1127 § 1 geschlossen werden – in den Wohnpfarren der beiden Brautleute in einfacher Form bekannt gemacht werden.
Von dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:
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