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Inhalt:

Leitlinie der Österreichischen Bischofskonferenz für das Ständige Lektorat und Akolythat

Typ: Rahmenordnung

Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 31.

Leitlinie der Österreichischen

Bischofskonferenz

für das Ständige Lektorat

und Akolythat

 

 

Mit dem Motu Proprio „Spiritus Domini“ vom 10. Jänner 2021 hat Papst Franziskus den Zugang zu den Ämtern des Lektors und Akolythen neu geordnet.

 

Das Schlussdokument der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode legt in Nr. 75 ihr Wesen und ihre Bedeutung folgendermaßen dar:

 

„Im Laufe ihrer Geschichte hat die Kirche neben dem Weiheamt auch andere Dienste eingeführt, um den Bedürfnissen der Gemeinschaft und der Sendung gerecht zu werden. Charismen nehmen die Form von Diensten an, wenn sie von der Gemeinschaft und den für die Leitung der Gemeinschaft Verantwortlichen öffentlich anerkannt werden. Auf diese Weise werden sie auf stabile und konsequente Weise in den Dienst der Sendung der Kirche gestellt. Einige haben eine spezifischere Ausrichtung auf den Dienst an der christlichen Gemeinschaft. Von besonderer Bedeutung sind die mit einer Einsetzung verbundenen Dienste. Diese werden von einem Bischof einmal im Leben durch einen bestimmten Ritus und nach entsprechender Prüfung und Ausbildung der Kandidaten verliehen. Diese Ämter können nicht auf ein einfaches Mandat oder eine Aufgabenübertragung reduziert werden. Die Verleihung des Amtes ist eine Sakramentalie, die die Person formt und ihre Art der Beteiligung am Leben und an der Sendung der Kirche neu definiert. In der lateinischen Kirche sind dies die Ämter des Lektors und des Akolythen (vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Motu Proprio Spiritus Domini, 10. Januar 2021) und des Katecheten (vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Motu Proprio Antiquum ministerium, 10. Mai 2021). Die Voraussetzung und die Art und Weise der Ausübung ihres Dienstes werden von der zuständigen Autorität festgelegt. Die Bischofskonferenzen sind für die Festlegung der persönlichen Voraussetzungen zuständig, die Kandidaten für diese Dienste erfüllen müssen, und befinden über die Ausbildungswege, die für den Zugang zu diesen Diensten durchlaufen werden müssen.“

 

Im Sinne der Einheitlichkeit in den Grundzügen ihrer Ausgestaltung erlässt die Österreichische Bischofskonferenz diese Leitlinie. Es obliegt den Diözesen, auf dieser Grundlage Anpassungen und weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Aus Gründen der Unterscheidung werden die im Sinne dieser Leitlinie beauftragten Lektorinnen und Lektoren in Österreich „Ständige Lektorinnen“ bzw. „Ständige Lektoren“ genannt.

 

 

Allgemeine Grundlegung

 

1.

Es ist die Berufung aller Getauften, sich auf vielfältige Weise am Leben der Kirche zu beteiligen. In diesem Sinn fordert das II. Vatikanische Konzil auch im Blick auf das Wesen der Liturgie, dass die Gläubigen „zu der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden […], zu der das christliche Volk, ‚das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk‘ (1 Petr 2,9; vgl. 2,4–5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist“ (SC 14). Die tätige Teilnahme drückt sich auch darin aus, dass Gläubige, die dazu geeignet und ausgebildet sind, liturgische Dienste übernehmen und insgesamt an der Sendung der Kirche mitwirken.

 

2.

Die Kirche lebt, weil sie mit den vielfältigen Gaben des Heiligen Geistes beschenkt worden ist. Der Apostel Paulus macht deutlich, dass am Ursprung jeden Dienstes Gott steht, „der durch seinen Heiligen Geist alles in allen bewirkt (vgl. 1 Kor 12,4–6); das Ziel eines jeden Dienstes ist immer das Gemeinwohl (vgl. 1 Kor 12,7), der Aufbau der Gemeinschaft (vgl. 1 Kor 14,12). Jeder Dienst ist eine Berufung von Gott zum Wohle der Gemeinschaft“ (Botschaft von Papst Franziskus zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam,
Nr. 3).

 

3.

Es ist bewährte Praxis, dass Männer und Frauen ihre Begabungen in die Gemeinschaft einbringen und bestimmte Aufgaben und Dienste übernehmen. Meist werden sie vor Ort dazu ausgewählt, befähigt und mitunter auch feierlich in den Dienst eingeführt. Nicht selten aber wachsen Menschen einfach in diese Dienste hinein, ohne den Gläubigen formell vorgestellt worden zu sein oder festgelegt zu haben, wie lange sie sich auf diese Weise in das liturgische Leben einbringen wollen. Für bestimmte Aufgaben gibt es regionale oder diözesane Bildungsprogramme und mitunter eine Beauftragung durch den Bischof.

 

 

Ämter zum Aufbau der Kirche

 

4.

Alle Ämter sind in der Taufe grundgelegt. Da sich die Kirche den Anforderungen der Zeit stellen muss, obliegt es ihr, „die Vielfalt der Dienste, die der Geist hervorbringt, je nach der konkreten Situation zu regeln, in der sie lebt. Diese Aufteilung ist nicht bloß ein funktionaler Umstand, sondern vielmehr eine sorgfältige Unterscheidung, die auf das hört, was der Geist der Kirche an einem konkreten Ort und im jeweiligen Moment ihres Lebens eingibt“ (Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam, Nr. 4). Das kirchliche Gesetzbuch bestimmt in can. 145 § 1 CIC: „Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.“

 

5.

Mit dem Motu Proprio „Spiritus Domini“ hat Papst Franziskus den Zugang zum Lektorat und zum Akolythat auch für Frauen geöffnet. Beide Ämter haben eine lange Tradition. An ihr wird sichtbar, dass sich die Gaben des Heiligen Geistes in den jeweiligen Epochen auf unterschiedliche Weise entfaltet haben. So legt schon die traditio apostolica, eine alte Kirchenordnung mit großer Wirkungsgeschichte, fest, dass der Lektor vom Bischof eingesetzt wird, „indem der Bischof ihm das Buch überreicht“ und der Subdiakon vom Bischof ernannt wird, „damit er dem Diakon folgt“. In der ausgehenden Antike kam es zu einem Wandel. Dem Subdiakon wurden die Akolythen zugeordnet, wobei beide Aufgaben ähnlich gewesen sind. Von Anfang an gab es also neben den ordinierten Amtsträgern verschiedene andere Dienste in der christlichen Gemeinschaft. Nach und nach wurden diese Ämter auf den liturgischen Bereich beschränkt und in ein klerikales System der niederen Weihen eingebettet, die stufenweise aufsteigend zum Amtspriestertum führten.

 

6.

Papst Paul VI. knüpfte im Geist der liturgischen Erneuerung nach dem II. Vatikanischen Konzil wieder an der Überlieferung der alten Kirche an und legte im Motu Proprio „Ministeria quaedam“ fest: „Was bisher als ‚niedere Weihen‘ bezeichnet wurde, soll in Zukunft die Bezeichnung Dienste erhalten. Die Dienste können auch Laien übertragen werden, so dass sie nicht mehr den Kandidaten für das Weihesakrament vorbehalten bleiben.“ Damit wurde „die Tür geöffnet für die erneuerte Erfahrung der Dimension des Dienstes der Gläubigen, die aus dem Wasser der Taufe neu geboren, durch das Siegel des Geistes bestärkt und durch das lebendige Brot genährt werden“ (Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam, Nr. 9). Es ist hervorzuheben, dass Papst Franziskus anmerkt, es habe schon bisher neben den eingesetzten auch außerordentliche und faktische Lektoren und Akolythen gegeben (Nr. 10). Damit wird die Beteiligung der Getauften an der Liturgie in den unterschiedlichen Ausprägungen ausdrücklich wahrgenommen und gewürdigt. Wenn in Zukunft Männer und Frauen zu diesen Ämtern dauerhaft und in liturgischer Form gesendet und beauftragt werden, wird somit etwas sichtbar, das auch bisher schon das Leben der Kirche geprägt hat. Die Beauftragung ist eine Anerkennung der eigenen Berufung durch die Kirche und dient dem Aufbau der Kirche und der Förderung der Charismen. Auf Dauer beauftragte Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen sollen Vorbilder sein, an denen man sich orientieren kann, weil ihr Charisma für sie zum Weg ihrer persönlichen Christusnachfolge und damit Teil ihrer Berufung zu einem „laikalen Dienst“ (vgl. Motu Proprio „Antiquum ministerium“ zur Einführung des Dienstes des Katecheten, Nr. 8, vom 10.5.2021) geworden ist. Daher ist es ihre Pflicht, ihren Dienst gemeinsam mit jenen auszuüben, die in ihrem Aufgabenbereich schon bisher tätig gewesen sind oder sein wollen.

 

7.

Da die Eucharistie Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist (LG 11), ist die Einsetzung von Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen auch ein sichtbares Zeichen, woraus die Kirche lebt: aus dem gemeinsamen Hören auf das Wort Gottes und der Feier der Eucharistie. Es wird deutlich, dass die Kirche nicht aus sich selbst hervorgeht, sondern ihr Dasein Gott verdankt und bleibend auf ihn ausgerichtet ist. Daher gehören die Bereitschaft, das Wort Gottes als Licht für den eigenen Lebensweg anzuerkennen (Ps 119,105), die Heilige Schrift zu studieren und aus ihr zu leben, wesentlich zur Berufung der Ständigen Lektorinnen und Lektoren. Die Berufung von Akolythinnen und Akolythen aber wird insbesondere auch genährt durch die Mitfeier der Eucharistie und den Empfang der hl. Kommunion, die Verehrung des heiligen Sakraments der Eucharistie und die Liebe zur Gemeinschaft der Gläubigen, die den Leib Christi bildet. Insofern entsprechen den beiden Dienstämtern auch die zwei zentralen Orte des liturgischen Raums: der Ambo und der Altar. Ständige Lektorinnen und Lektoren wirken am Ambo, Akolythinnen und Akolythen dienen am Altar.

 

8.

Die liturgische Beauftragung macht den Ursprung der kirchenrechtlich instituierten Ämter, die Kirchlichkeit ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts, die Stabilität ihrer Ausübung und die öffentliche Anerkennung deutlich. Neben der bereits erwähnten Option, ihr Leben vom Wort Gottes und der Eucharistie prägen zu lassen, darf von den Kandidatinnen und Kandidaten die Teilnahme an der entsprechenden theologischen und praktischen Ausbildung nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften erwartet werden. Eine fundierte liturgische, pastorale und bei den Lektorinnen und Lektoren biblische Bildung ist somit die Basis jeder Beauftragung. Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen übernehmen aber nicht nur bestimmte Aufgaben im Sinne einer Funktion. Auf dem Weg zur Beauftragung geht es auch um die Entdeckung und Förderung ihres Charismas, das so beständig ist, dass man es als Berufung bezeichnet. Dass jemand bereits in diesem Sinne tätig ist, kann ein Zeichen dafür sein; es gilt nun zu klären, ob dies nur auf die aktuelle Lebensphase oder den gesamten Lebensentwurf bezogen ist.

 

9.

Da die liturgische Feier das Leben wie eine Quelle tränkt und umgekehrt das Leben seinen Höhepunkt in der Eucharistie findet, haben beide Dienste ihren Platz sowohl in der Liturgie als auch in anderen Bereichen des kirchlichen Lebens. Die Ständigen Lektorinnen und Lektoren laden Menschen ein, dem Wort Gottes zu begegnen, sind in Fragen des Glaubens auskunftsfähig und halten in ihren Pfarren und Gemeinschaften das Bewusstsein für den Wert des Wortes Gottes wach. Die Akolythinnen und Akolythen besuchen Menschen, die aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihr Heim nicht mehr verlassen können und bringen ihnen ggf. auch die hl. Eucharistie. Sie tragen zum Aufbau der Gemeinschaft bei und haben ein offenes Ohr für die Not der Menschen.

 

Berufung und Beauftragung zum Lektorat oder Akolythat

 

10.

Es gibt zwei Wege, die Berufung zu diesen Ämtern zu erkennen und fruchtbar zu machen:

 

  • Die Seelsorger und Seelsorgerinnen erkennen im Austausch mit Mitgliedern der Gemeinde bzw. Gemeinschaft, dass jemand gute Voraussetzungen hätte, eine Aufgabe zu übernehmen, und laden ihn bzw. sie dazu ein.
  • Jemand erkennt sein besonderes Charisma, fasst den Entschluss, es in das Leben der Gemeinschaft einzubringen,  und nimmt in dieser Hinsicht mit dem Pfarrer (ihm rechtlich gleichgestellten Leiter bzw. Leiterin in der kategorialen Seelsorge oder dem/der Ordensoberen)1 Kontakt auf.

 

In beiden Fällen geht es darum, dass der oder die Einzelne und die Kirche in der Person der für die Seelsorge Verantwortlichen und der kirchlichen Gemeinschaft im gegenseitigen Austausch erkennen, wohin der Heilige Geist sie führen will. Die Verantwortlichen für die Ausbildung stellen sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten befähigt werden, den Dienst zu übernehmen. Der Pfarrvorsteher und der Pfarrgemeinderat, der Seelsorger bzw. die Seelsorgerin, bzw. der/die Ordensobere und die Ordensgemeinschaft klären, ob sie dieses Charisma erkennen und annehmen. Der Bischof entscheidet, ob sie auf Dauer beauftragt werden, und teilt ihnen per Dekret ein Aufgabengebiet zu.

 

11.

Die Entscheidung über die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten soll sich an folgenden Kriterien orientieren:

 

  1. Teilnahme am kirchlichen Leben: Die Kandidatinnen und Kandidaten sind getauft und gefirmt, teilen die Lehre der Kirche und nehmen regelmäßig am liturgischen Leben teil.
  2. Begabung: Sie sind ausreichend begabt, die mit ihrem Dienst verbundenen Aufgaben dauerhaft ausüben zu können.
  3. Menschliche Reife: Sie sind in der Lage, andere Menschen einzubinden und gut mit ihnen zusammenzuarbeiten, sind also teamfähig und in der Lage, Konflikte im christlichen Sinne auszutragen.
  4. Lebensstil im Sinn des Evangeliums: Sie führen ein Leben nach den Grundlagen des Evangeliums und der Lehre der Kirche und sind bei den Gläubigen hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung und Berufsausübung anerkannt.
  5. Persönliche Reife: Ihre Persönlichkeit hat sich in gesunder Weise entfaltet (keine Suchterkrankungen, Abhängigkeiten oder  krankhafte Wesenszüge).

 

12.

Es obliegt den Diözesen festzulegen, wer für die Auswahl, Ausbildung und spätere Begleitung der Kandidatinnen und Kandidaten verantwortlich ist und wie das Auswahlverfahren gestaltet wird. Hinsichtlich der Schulung / Ausbildung wird nahegelegt, zumindest einzelne Module gemeinsam mit den Kandidaten für das (Ständige) Diakonat durchzuführen. Das Ansuchen um Beauftragung ist an den Bischof zu richten. Es muss vom Pfarrer bzw. der ihm rechtlich gleichgestellten Person, dem Ausbildungsleiter bzw. der Ausbildungsleiterin und dem Kandidaten bzw. der Kandidatin selbst unterzeichnet werden.

 

13.

Der Bischof oder ein von ihm benannter Vertreter steht der Feier der Beauftragung vor. An ihr sollen auch die Pfarrer bzw. ihnen rechtlich gleichgestellten Personen und Gläubige aus jenen kirchlichen Gemeinschaften teilnehmen, in denen die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen wirken werden. Der Ritus ist im Band III des Pontifikale „Die Beauftragung der Lektoren und der Akolythen“ festgelegt.

 

14.

Die Beauftragung gilt grundsätzlich für das ganze Gebiet der Ortskirche, der konkrete Tätigkeitsbereich wird aber in einem Dekret festgelegt. Im Bischöflichen Ordinariat ist ein Verzeichnis der zum Ständigen Lektorat oder Akolythat Beauftragten zu führen. In den meisten Fällen werden die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen im Rahmen einer Pfarre, eines Pfarrverbands, Seelsorgeraums oder einer Pfarrteilgemeinde tätig sein. Die Leitungsverantwortung ihnen gegenüber hat im Regelfall der Pfarrer oder eine von ihm beauftragte Person (zum Beispiel Diakon, Pastoralassistentin, Pastoralassistent). Die hier gegebenen Normen benennen daher die Kompetenzen des Pfarrers und des Pfarrgemeinderats. Sie sind im Blick auf die kategoriale Seelsorge, Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften analog anzuwenden. Es ist die Verantwortung des Leiters bzw. der Leiterin, die Gemeinschaft auch in diesem Fall entsprechend einzubinden. Dafür können die Diözesen detailliertere Normen erlassen. Die Entsendung eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin zur Ausbildung erfolgt durch den Pfarrer nach Zustimmung des Pfarrgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit. Sie verpflichten sich, den Kandidatinnen und Kandidaten die Ausübung des Dienstes im Rahmen der Normen zu ermöglichen, und klären mit ihnen vor der Beauftragung, welche konkreten Aufgaben ihnen zukommen und wie ihr Amt in Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlich in der Pfarre tätigen Personen ausgeübt werden soll. In weiterer Folge wird das Vereinbarte in einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einer von ihm beauftragten Person und zumindest einer Vertretung des Pfarrgemeinderates einmal jährlich evaluiert bzw. angepasst. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten und dienen bei einem Pfarrerwechsel oder nach der Neukonstituierung des Pfarrgemeinderates als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.

 

15.

Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen können in Pfarren, in größeren pastoralen Einheiten, in der kategorialen Seelsorge, in Ordensgemeinschaften oder in geistlichen Gemeinschaften wirken. Ihr Aufgabenfeld wird im Vorfeld der Beauftragung schriftlich festgelegt. Im Falle eines Ortswechsels entscheiden die Verantwortlichen vor Ort (Pfarrer, Pfarrgemeinderat mit Zweidrittelmehrheit), inwiefern sie die Bereitschaft zum Dienst annehmen. Nachdem der Bischof oder der von ihm Beauftragte der Veränderung zugestimmt hat, wird ein neues Dekret ausgestellt, sonst müsste er ein Ruhestellungsdekret ausfertigen. Unbeschadet dessen können Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen mit Zustimmung des Pfarrers ihren Dienst punktuell oder für einen kurzen und begrenzten Zeitraum auch anderswo ausüben.

 

 

Berufung auf Dauer

 

16.

Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen werden „stabiliter“ (can. 230 § 1 CIC), d.h. grundsätzlich auf Lebenszeit, in ihr Amt eingesetzt. Daher kann die liturgische Feier der Beauftragung nicht wiederholt werden. Sie können aber ihre Aufgaben aus einem gerechten Grund für bestimmte Zeit oder auf Dauer ruhend stellen. Davon sind der Pfarrer, der Pfarrgemeinderat und die verantwortlichen diözesanen Stellen in Kenntnis zu setzen. Die neuerliche Wiederaufnahme der Aufgaben – unter Wahrung der sonstigen Bestimmungen – unterliegt der Absprache mit dem Pfarrer und dem zuständigen Pfarrgemeinderat, deren Vereinbarungen schriftlich festzuhalten sind.

 

17.

Der Pfarrer kann nach Anhörung des Pfarrgemeinderats den Bischof aus schwerwiegenden Gründen ersuchen, Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen ihrer Aufgaben auf bestimmte Zeit zu entbinden oder auf Dauer zu entheben. Der Bischof kann zudem auch von sich aus tätig werden. In beiden Fällen muss die Entscheidung den Betroffenen gegenüber begründet werden. Im Falle eines Kirchenaustritts erlischt die Beauftragung mit sofortiger Wirkung.

 

18.

Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen müssen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Verpflichtung zur Ausübung des Dienstes endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres; sie können in Absprache mit dem Pfarrer und mit Zustimmung des Pfarrgemeinderates jedoch weiterhin ihren Dienst ausüben. Diese Vereinbarung ist alle zwei Jahre zu erneuern.

 

19.

Neben der Bestellung auf Dauer ist es weiterhin möglich und auch gewünscht, um eine zeitlich befristete Beauftragung von Personen als Kommunionhelfer und Kommunionhelferin oder zum Lektorendienst gemäß can. 230 § 3 CIC beim Ordinarius anzusuchen. Die dafür bestehenden diözesanen Regelungen sind zu beachten.

 

20.

Wenn Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen ihren Dienst in der Liturgie versehen, haben sie ihren Platz im Altarraum und tragen im Normalfall als liturgisches Gewand die Albe. Sie üben ihren Dienst gemeinsam mit jenen aus, die ebenfalls in ihrem Aufgabenbereich tätig sind. Gegebenenfalls sind die Aufgaben unter mehreren Personen aufzuteilen. Wenn sie an der liturgischen Feier teilnehmen, ohne ihren Dienst zu versehen, ist ihr Platz ohne liturgische Kleidung im Kirchenschiff bei den anderen Gläubigen.

 

21.

Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten werden nicht automatisch zu Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen eingesetzt, auch wenn die jeweiligen Tätigkeiten zu ihrem Berufsprofil gehören. Sie können diesen Diensten gegenüber mit der Leitungsverantwortung betraut werden und sind in die Erstellung der Arbeitsvereinbarung einzubinden, in der die Art der Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Diözesen können im Blick auf die Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlich in der Liturgie und Seelsorge Tätigen detailliertere Normen erlassen.

 

22.

Die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen verpflichten sich zu regelmäßiger liturgischer, pastoraler, biblischer und theologischer Weiterbildung und einem entsprechenden geistlichen Leben. Die Diözesen sind angehalten, Mindestanforderungen festzulegen, die Dienste zu begleiten und zu Bildungsangeboten einzuladen.

 

 

Das Akolythat

 

Aufgabenbeschreibung

 

23.

Akolythinnen und Akolythen werden eingesetzt für den Dienst am Leib Christi in der Feier der Eucharistie und am Leib Christi, der das Volk Gottes ist, vor allem auch in der Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Kranken und Betagten. Sie erinnern an die bleibende Gegenwart Christi in der Eucharistie für das Leben der Welt. Akolythinnen und Akolythen arbeiten gemäß ihrer Arbeitsvereinbarung vorrangig zusammen mit Ministrantinnen und Ministranten, Mesnerinnen und Mesnern, Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfern. Ihre Aufgaben, die im Blick auf die diözesanen Gegebenheiten erweitert und konkretisiert werden können, sind:

 

  • Sie nehmen in der Eucharistiefeier und anderen liturgischen Feiern jene Aufgaben wahr, die ihnen auf Grundlage der liturgischen Normen zukommen (GORM 98, 187–193; AEM 65, 142–147).
  • Sie fördern die aktive und tätige Teilnahme der Gemeinde an der Liturgie und helfen mit, dass der Zeichenhaftigkeit liturgischer Handlungen besonderes Augenmerk zukommt (Evangelienprozession, Gabenprozession etc.).
  • Sie nehmen dauerhaft die Aufgaben eines „außerordentlichen Kommunionspenders“ wahr (vgl. can. 910 § 2 CIC): Sie helfen bei der Kommunionspendung, bringen alten und kranken Menschen die hl. Kommunion und können die heilige Eucharistie zur Anbetung aus- und auch wieder einsetzen, ohne den eucharistischen Segen zu erteilen (Ministeria quaedam, Nr. VI.; Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe, Nr. 17, 91; Redemptionis Sacramentum, Nr. 155; can. 943 CIC).
  • Sie wirken im Liturgiekreis des Pfarrgemeinderates mit.
  • Sie wirken mit, Menschen zu finden, die bereit sind, liturgische Dienste zu übernehmen. Dies gilt besonders für Ministrantinnen und Ministranten, Mesnerinnen und Mesner sowie Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer (Krankenkommunion).
  • Sie koordinieren deren Einsatz und begleiten sie (Dienstpläne, Motivation zur Weiterbildung, Ehrungen, Kontaktpflege zu diözesanen Einrichtungen).
  • Sie tragen dafür Sorge, dass die liturgischen Geräte, Paramente und der Kirchenraum regelmäßig gepflegt werden.

 

Ausbildung

 

24.

Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung wird von den Diözesen vorgenommen. Es empfiehlt sich, diözesane Ausbildungsprogramme für Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer in das Kursprogramm zu integrieren. Folgendes sollte in der Ausbildung vermittelt werden:

 

  • Liturgisches Grundwissen, das für die Ausübung des Dienstes erforderlich ist.
  • Praktische Fertigkeiten, die sinnvollerweise schon während der Ausbildung zum Beispiel durch die Mitarbeit in der Pfarre gefestigt werden.
  • Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebens- und Glaubensweg im Blick darauf, wie der Dienst zu einem integrativen Teil desselben werden kann.
  • Die geistliche Erschließung der Feier der Eucharistie und die Hinführung zu einer eucharistischen Spiritualität.
  • Kommunikative Kompetenz im Blick auf die Aufgaben in der Pfarre.

 

25.

Für den inhaltlichen Teil der Ausbildung wird ein Umfang von mindestens 50 Einheiten (à 45 Minuten) empfohlen. Kenntnisse aus einer anderen Ausbildung, z. B. dem „Fernkurs Liturgie“, den „Theologischen Kursen“ oder dem „Mesnerkurs“, können angerechnet werden. Folgende Inhalte dürfen in der Ausbildung nicht fehlen:

 

  • Aufbau, Inhalt und Theologie der Eucharistiefeier; die Aufgaben der Akolythinnen und Akolythen in der Feier der Eucharistie.
  • Das liturgische Jahr mit besonderem Augenmerk auf der Karwoche und dem Österlichen Triduum; die Aufgaben der Akolythinnen und Akolythen an besonderen Tagen des Kirchenjahres.
  • Liturgische Räume, Gefäße, Geräte und Paramente.
  • Die Feier der Krankenkommunion und der Umgang mit alten und kranken Menschen.
  • Die eucharistische Anbetung.
  • Eine Einweisung in die kirchlichen Richtlinien gegen Missbrauch und Gewalt.

 

 

Das Ständige Lektorat

 

Aufgabenbeschreibung

 

26.

Ständige Lektorinnen und Lektoren werden zum Dienst der Verkündigung des Wortes Gottes in der liturgischen Versammlung und im Leben der Kirche beauftragt. Sie arbeiten gemäß ihrer Arbeitsvereinbarung vorrangig zusammen mit Lektorinnen und Lektoren ohne ständige bischöfliche Beauftragung, Vorbeterinnen und Vorbetern, Leiterinnen und Leitern von Wort-Gottes-Feiern und jenen, die zur Leitung besonderer Feiern beauftragt sind. Ihre Aufgaben, die im Blick auf die diözesanen Gegebenheiten erweitert und konkretisiert werden können, sind:

 

  • Sie achten darauf, dass die Heilige Schrift im Leben der Pfarre ihren festen Platz hat, indem sie auch außerhalb der Liturgie mit den Gläubigen in der Heiligen Schrift lesen, sich mit ihnen über das Wort Gottes austauschen, die Menschen zur Glaubensvertiefung motivieren oder Fernstehende an den Glauben heranführen.
  • Sie nehmen in der Eucharistiefeier und anderen liturgischen Feiern jene Aufgaben wahr, die ihnen auf Grundlage der liturgischen Normen zukommen (GORM 99, 194–198; AEM 66, 148–152; PEM 32, 49, 51–55, dazu gehört z. B. der Vortrag der biblischen Lesungen).
  • Sie wirken mit an der Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Glauben und an der Hinführung zum Empfang der Sakramente.
  • Sie wirken an der Vorbereitung liturgischer Feiern mit, insbesondere an der Liturgie des Wortes Gottes.
  • Sie leiten in Abwesenheit eines Priesters oder Diakons das liturgische Gebet.
  • Sie können auf der Grundlage diözesaner Regelungen und Ausbildungsprogramme zur Leitung von Begräbnissen beauftragt werden.
  • Sie dürfen in jenen Gottesdiensten, die von ihnen geleitet werden, eine Predigt halten. Dazu werden sie auf der Grundlage von can. 766 CIC und ihrer Ausbildung zum Predigtdienst beauftragt (vorbehaltlich von can. 767 § 1 CIC, demgemäß die Homilie in der Eucharistiefeier dem Priester oder Diakon vorbehalten ist).
  • Sie wirken mit, Menschen zu finden, die bereit sind, Schriftlesungen im Gottesdienst vorzutragen, und tragen dafür Sorge, dass sie in ihren Dienst eingewiesen und darin begleitet werden.
  • Sie koordinieren den Einsatz der Lektorinnen und Lektoren (Lektorenpläne).
  • Sie tragen dafür Sorge, dass in der Pfarre die Vielfalt liturgischer Feierformen gepflegt wird (Andachten, Rosenkranz, Totenwache, Tagzeitenliturgie, Wort-Gottes-Feiern, Segensfeiern etc.) und diese in der Gottesdienstordnung einen festen Platz finden.
  • Sie tragen – die entsprechende musikalische Begabung vorausgesetzt – Sorge für den liturgischen Gesang, besonders für den Vortrag des Antwortpsalms.
  • Sie wirken im Arbeitskreis für Verkündigung bzw. im Liturgiekreis des Pfarrgemeinderates mit.

 

 

Ausbildung

 

27.

Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung wird von den Diözesen vorgenommen. Es empfiehlt sich, bereits bestehende diözesane Ausbildungsprogramme, besonders jene für Lektorinnen und Lektoren, den liturgischen Leitungsdienst von Laien und Predigtseminare in das Ausbildungskonzept zu integrieren. Folgendes soll vermittelt werden:

 

  • Liturgisches Grundwissen, das für die Ausübung des Dienstes erforderlich ist, sowie liturgisch-praktische Fertigkeiten.
  • Grundwissen über die Heilige Schrift und Hinführung zu einer biblisch geprägten Spiritualität.
  • Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebens- und Glaubensweg im Blick darauf, wie der Dienst zu einem integrativen Teil desselben werden kann.
  • Kommunikative und pastorale Kompetenzen, die für die Ausübung des Dienstes erforderlich sind.

 

28.

Die Ausbildung beinhaltet einen biblischen und einen liturgischen Teil. In beiden soll auch die praktische und pastorale Tragweite der Aufgaben vermittelt werden (PEM 55; Verbum Domini 58). Kenntnisse aus einer theologischen Ausbildung, dem „Fernkurs Liturgie“ oder den „Theologischen Kursen“ können angerechnet werden. Für den biblischen Teil der Ausbildung wird ein Umfang von mindestens 30 Einheiten (à 45 Minuten) empfohlen, für den liturgisch-pastoralen Teil ein Umfang von mindestens 20 Einheiten (à 45 Minuten).

 

Es sind folgende Inhalte und Kompetenzen zu vermitteln:

 

  • Grundwissen über alle größeren Teile der Heiligen Schrift und grundlegende Methoden der persönlichen und gemeinschaftlichen Bibellektüre; regelmäßiges Lesen in der Heiligen Schrift.
  • Wege der exegetischen und geistlichen Erschließung des Wortes Gottes.
  • Liturgisches Grundwissen, besonders im Blick auf den Aufbau des Wortgottesdienstes, seine Verbindung zur Eucharistie sowie den Sakramenten und Sakramentalien, die Leseordnung und die Lektionare.
  • Grundregeln des Vorlesens (Aussprache, Betonung, Umgang mit technischen Anlagen).
  • Die Einweisung von nicht dauerhaft beauftragten Lektorinnen und Lektoren in ihren Dienst und deren Begleitung.
  • Homiletische Ausbildung.
  • Wege der Glaubensverkündigung.

 

Hinzu kommen Ausbildungsprogramme für Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern und anderen Gottesdiensten, die von Laien geleitet werden dürfen, wenn sie nicht schon im Vorfeld der Ausbildung absolviert worden sind. Aufgrund der unterschiedlichen diözesanen Bildungsprogramme sind sie nicht in das oben genannte Stundenmaß eingerechnet.

 

 

Schlussbestimmungen

 

29.

Diese Leitlinie ist auf die Gegebenheiten der Diözesen (Pfarrstruktur, Ausbildungsformate, Begleitung durch diözesane Dienste etc.) hin zu konkretisieren und partikularrechtlich festzulegen, wobei die Bezugnahme auf diese gesamtösterreichische Regelung zu wahren ist. Die Leitlinie gilt ad experimentum und soll in fünf Jahren evaluiert werden.

 

30.

Die Bestimmungen für die Ausbildung und Beauftragung der Priesteramtskandidaten und Kandidaten für das Ständige Diakonat bleiben von dieser Leitlinie unberührt. Ungeachtet dessen ist es sinnvoll, die Weihekandidaten gemeinsam mit jenen zu beauftragen, die im Sinne dieser Leitlinie ausgebildet und eingesetzt werden.

 

31.

Papst Franziskus ermuntert in seiner Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam (Nr. 9) die Kirche, in ihrem Tun voranzuschreiten und dem Wirken des Heiligen Geistes zu folgen, auch wenn nicht alle Spannungen und Aspekte schon im Vorfeld umfassend gelöst werden können. Dies gilt auch im Blick auf die vorliegende Leitlinie, ihre Umsetzung, Evaluierung und Anpassungen, die sich ergeben können.

 

 

Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 17. bis 20. März 2025 beschlossen, diese „Leitlinie der Österreichischen Bischofskonferenz für das Ständige Lektorat und Akolythat“ ad experimentum für die Dauer von fünf Jahren in Kraft zu setzen.

 

 

Amtsblatt Nr. 96 vom 1. Juni 2025

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