Prot. N. 181/90
Kongregation für die Ostkirchen
Nachdem Gläubige der katholischen Ostkirchen zahlreicher Traditionen in jüngerer Zeit ihren Wohnsitz in Österreich begründet haben und nunmehr keinen zuständigen Hierarchen ihrer Kirche eigenen Rechts an ihrem Aufenthaltsort haben, verfügte der Heilige Vater Papst Franziskus von seiner Sorge um die ganze Herde Gottes geleitet, am 20. Juli 2018 die Ausweitung der Jurisdiktion über jene des bereits bestehenden Ordinariats für die Katholiken des byzantinischen Ritus in Österreich hinaus, auf alle Gläubigen katholischer Ostkirchen zahlreicher in der Kirche bestehender Riten in Österreich (vgl. can. 28 CCEO) und ernennt hiermit
Christoph Kardinal Schönborn, O.P., Erzbischof von Wien,
zum Ordinarius für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich, indem er ihn mit allen Rechten, Befugnissen und Vollmachten, die mit dieser Aufgabe verbunden sind, ausstattet.
Alle gegenteiligen Bestimmungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wären, stehen dem in keiner Weise entgegen.
Gegeben in Rom, am Sitz der Kongregation für die Ostkirchen,
am 26. Juli 2018
+ Leonardus Kardinal Sandri, e.h. Präfekt
P. Laurentius Lorusso, O.P., e.h. Subsekretär
Prot. N. 181/90
Kongregation für die Ostkirchen
Die Seelsorge an den Katholiken der Ostkirchen, die keinen zuständigen Hierarchen ihrer Kirche eigenen Rechts haben, ist durch den Willen des höchsten Gesetzgebers den Ordinarien übertragen, in deren Diözese sie ihren Wohnsitz haben (vgl. can. 916 § 5 CCEO). Wo sich aber Gläubige dieser Kirchen eigenen Rechts zahlreich und dauerhaft aufhalten, pflegt der Heilige Stuhl eigene Ordinariate zu errichten.
Daher wurden jene Katholiken des byzantinischen Ritus aus der Ukraine, die nach Österreich gezogen sind, am 3. Oktober 1945 der Sorge des Erzbischofs von Wien unterstellt, was am 13. Juni 1956 bestätigt wurde.
Katholiken der Ostkirchen von mehreren Kirchen eigenen Rechts halten sich ebenfalls gemeinsam mit den Katholiken des byzantinischen Ritus in Österreich auf.
Damit deren Seelsorge gefördert werde, verfügte
der Heilige Vater Papst Franziskus
am 20. Juli 2018 die Ausweitung der Jurisdiktion des Ordinariats für Österreich auf alle Gläubigen der katholischen Ostkirchen, die keinen zuständigen Hierarchen einer Kirche eigenen Rechts haben.
Alle gegenteiligen Verfügungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wären, stehen dem in keiner Weise entgegen.
Gegeben in Rom, am Sitz der Kongregation für die Ostkirchen,
am 26. Juli 2018
+ Leonardus Kardinal Sandri, e.h. Präfekt
P. Laurentius Lorusso, O.P., e.h. Subsekretär
Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich
Ordinarius:
Kardinal Dr. Christoph SCHÖNBORN, OP, Erzbischof von Wien
Protosyncellus/Generalvikar:
Erzpriester Inž.-ékon. Mag. Lic. theol. Yuriy KOLASA
Kanzler:
Mag. Andreas LOTZ, LL.M.
Assistentin:
Mag. Lic. theol. Christina M. SCHWARZ
A-1010 Wien, Wollzeile 2/3, Österreich Tel.: +43-1-51552-3405
Fax: +43-1-51552-2760
E-Mail: ostkirchen.ordinariat@edw.or.at
Die Zuständigkeit dieses Ordinariates erstreckt sich in allen kirchlichen Angelegenheiten gemäß can. 916 § 5 CCEO und dem Dekret der Glaubenskongregation vom 26. Juli 2018 Prot. N. 181/90 personell auf alle Gläubigen katholischer Ostkirchen (das sind bis zu 22 Kirchen eigenen Rechts), die einen Wohnsitz in Österreich haben. Für Wohnsitzlose ergibt sich die Zuständigkeit kraft des aktuellen Aufenthaltsortes.
Das Ordinariat hat für ganz Österreich seine Tätigkeit mit 1. Oktober 2018 in Wien aufgenommen.