§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBI. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBI. Nr. 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich ist bei Erfüllung der in der vorliegenden Lehrbefähigungsvorschrift genannten Erfordernisse gegeben.
(2) Von der Lehrbefähigung (Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 2 RelUG) ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hierfür zuständigen kirchlichen Behörden auf Grundlage von c. 804 CIC sowie der Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen erteilt.
(3) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung für die Primarstufe, der ordentlichen Lehrbefähigung für die Sekundarstufe und der außerordentlichen Lehrbefähigung für die Primarstufe.
(4) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wobei darüber keine weitere Bestätigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörden ausgestellt wird.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.
(6) Die zuständigen kirchlichen Behörden können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, für befähigt erklären.
(7) Die gehaltsmäßige Einstufung richtet sich nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.
(8) Ausländische Studienabschlüsse befähigen zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit im Wege der Berufsanerkennung oder Nostrifizierung von den zuständigen Einrichtungen festgestellt wird.
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe
Die ordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Studien voraus:
a. Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Primarstufe inklusive eines im Rahmen des Bachelorstudiums absolvierten Schwerpunktes für katholische Religion im Ausmaß von mindestens 60 EC
b. Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach kath. Religion und der Spezialisierung Religion Primarstufe
c. Bachelor- und Masterstudium kath. Religionspädagogik, sofern das Studium dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzung für die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen ist und im Curriculum mindestens 30 EC für den Unterricht in der Primarstufe enthalten sind.
§ 3 Ordentliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für die gesamte Sekundarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Studien voraus:
a. Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, wobei eines der beiden absolvierten Unterrichtsfächer katholische Religion ist
b. Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in anderen Unterrichtsfächern und Erweiterungsstudium Unterrichtsfach katholische Religion
c. Bachelor- und Masterstudium katholische Religionspädagogik, sofern das Studium dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzung für die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen ist
d. Diplomstudium katholische Fachtheologie in Verbindung mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 3 Z. 2 und 3 VBG.
(2) Die ordentliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I kann darüber hinaus durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums Lehramt Primarstufe erworben werden, sofern im Bachelorstudium der Schwerpunkt Religion im Ausmaß von mindestens 60 EC absolviert wurde und eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich im Masterstudium, das insgesamt 90 EC umfasste, erfolgte.
§ 4 Außerordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe
Die außerordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums Lehramt Primar-stufe sowie einer von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung für katholische Religion voraus.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 4. bis 8. März 2018 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
(2) Lehrpersonen, die die Lehrbefähigung nach den §§ 2 – 4 der Lehrbefähigungsvorschrift vom 1.1.2009 (Anhang) besitzen, gelten weiterhin als befähigt zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Hinsichtlich der ordentlichen Lehrbefähigung gilt dies jedoch nur, sofern sie die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1 oder l2a2 (§ 90d Abs. 2 VBG bzw. Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen.
(3) Für den Einsatz in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I gilt bis zum 31.8.2029 der Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt Primarstufe bzw. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung als Befähigung, sofern sich die Lehrperson verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von 5 Jahren zu absolvieren.
Anhang – Auszug aus der Lehrbefähigungsvorschrift vom 1. Jänner 2009
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:
a. Diplompädagoge/-pädagogin für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Akademienstudiengesetz)
b. Bachelor of Education für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Hochschulgesetz)
c. Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (RPA, RPI)
die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen (vgl. § 4)
d. den Diplomgrad ,,Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung (Universitätsgesetz 2002).
§ 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der ÖBIKO anerkannten Zusatzausbildung voraus.
(2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:
a. der Abschluss des Seminars für Kirchliche Berufe in Wien und
b. der Abschluss des Bachelorstudiums der Katholischen Religionspädagogik an katholischen Fakultäten, Universitäten und Hochschulen.
§ 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:
a. ,,Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religion – Unterrichtsfach (Universitätsgesetz 2002)
b. ,,Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religionspädagogik (Universitätsgesetz 2002)
c. ,,Magister der Philosophie“, ,,Magister der Naturwissenschaften“, ,,Magister der Künste“ eines Studienzweiges für das Lehramt an höheren Schulen in Verbindung mit einem absolvierten Erweiterungsstudium im Fach Theologie (Universitätsgesetz 2002)
d. Entsprechende Diplomgrade im Sinne von § 66 Abs.1 Universitätsstudiengesetz bzw. § 35 Allgemeines Hochschulstudiengesetz.
(3)Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des UPG ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.