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Statuten des Katholischen Akademiker/innenverbandes Österreichs (KAVÖ)

Typ: Statuten

Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskofnerenz Nr. 75, 1. Mai 2018, 16.

Statuten des Katholischen Akademiker/innenverbandes Österreichs (KAVÖ)

 

 

 

I. Aufbau des Katholischen Akademiker/ innenverbandes Österreichs

 

§ 1

Der Katholische Akademiker/innenverband Österreichs ist die Gliederung der Katholischen Aktion Österreich für Absolventinnen und Absolventen akademischer Studien, am geistigen Leben Interessierte und kulturell Schaffende. Er setzt sich aus den Katholischen Akademikerverbänden der österreichischen Diözesen zusammen und umfasst auch gesamtösterreichische Fach- und Berufsgemeinschaften.

 

 

II. Ziele des Katholischen Akademiker/ innenverbandes

 

§ 2

Im Katholischen Akademiker/innenverband versuchen Christinnen und Christen, aus der Frohbotschaft zu leben, Gemeinschaft zu bilden und zum Aufbau von Gemeinden beizutragen sowie Kirche als Einladung zu verwirklichen.

Sie engagieren sich im Sinne der Katholischen Aktion als Einzelne und gemeinsam für kirchliche, wissenschaftliche, kulturelle und gesellschaftspolitische Aufgaben.

Sie pflegen in freier intellektueller Auseinandersetzung das Glaubensgespräch und den Dialog mit den Wissenschaften sowie mit den geistigen Strömungen der Gegenwart.

In interdisziplinärer Zusammenarbeit tragen sie zu sach- und menschengerechten Lösungen individueller, sozialer und gesellschaftlicher Probleme bei.

Sie nehmen Anteil am kulturellen Geschehen der Zeit, hinterfragen es auf seinen humanen Beitrag und transzendentalen Gehalt.

Bestimmend ist in allem der Auftrag Gottes, an der Neugestaltung der Welt durch christliche Liebe mitzuwirken.

 

 

III. Mitgliedschaft beim Katholischen Akademiker/innenverband

 

§ 3

Mitglied des KAV, d.h. seiner Diözesanverbände, Fach- und Berufsgemeinschaften, kann grundsätzlich werden, wer entsprechend diesen Statuten bereit und imstande ist, an der Erfüllung der Aufgaben des KAV mitzuwirken. Die Befugnis der Diözesanverbände, hiezu für ihren Bereich genauere Kriterien festzulegen, bleibt unberührt.

 

 

IV. Aufgaben des KAVÖ, der Diözesan- verbände, gesamtösterreichischen Fach- und Berufsgemeinschaften

 

§ 4

(1) Im Rahmen dieser Statuten ist es die Hauptaufgabe der Diözesanverbände, Fach- und Berufsgemeinschaften, die Ziele des KAV zu verwirklichen. Dazu gehört auch die Schaffung regionaler Strukturen (z.B. Bezirksgruppen, Dekanatsverbände) und die Einrichtung sachbezogener Gruppierungen.

 

(2) Aufgabe des Katholischen Akademiker/ innenverbandes Österreichs ist die Sorge um Gründung und Bestand von Diözesanverbänden bzw. ihrer Organe im Sinne der jeweiligen Diözesanstatuten. Diese wird in Zusammenarbeit mit dem Präsidium der zuständigen diözesanen Katholischen Aktion wahrgenommen.

Weiters die Koordination der Arbeit der Diözesanverbände sowie der Fach- und Berufsgemeinschaften; die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen, die über den Rahmen der Diözesanverbände und Berufsgemeinschaften hinausgehen sowie die Vertretung gemeinsamer und übergreifender Anliegen im kirchlichen und öffentlichen Bereich sowohl auf gesamtösterreichischer wie auf internationaler Ebene.

Es gehört zu den Aufgaben der Organe des KAVÖ, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen und Anregungen für gesamtösterreichisch bedeutsame Vorhaben zu geben.

Zur Verwirklichung der Aufgaben des KAVÖ können sachbezogene Arbeitsgruppen ein- gerichtet werden.

Es gehört zu den Aufgaben der Organe des KAVÖ, Publikationen und Stellungnahmen herauszugeben, ebenso wie Veranstaltungen durchzuführen, die österreichweit relevante Themen bearbeiten.

 

(3) Diözesanverbände und Gesamtverband unterstützen einander in der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

 

 

V. Die Organe des Katholischen Akademiker/innenverbandes Österreichs

 

§ 5

Die Organe des KAVÖ sind:

 

a) der Gesamtvorstand,

b) das Präsidium.

 

§ 6

(1) Zur Teilnahme am Gesamtvorstand sind berechtigt:

 

a) Die Mitglieder des Präsidiums des KAVÖ;

b) die Mitglieder des Präsidiums der einzelnen KAV (gemäß § 9 des Rahmenstatuts);

c) je eine Vertreterin / ein Vertreter der Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ;

d) die / der Vorsitzende der Katholischen Hochschuljugend Österreichs, dessen Stellvertreterinnen / Stellvertreter und der Geistliche Assistent / die Theologische Begleiterin / der Theologische Begleiter der KHJÖ;

e) die Zentralsekretärin / der Zentralsekretär und der Zentralseelsorger der Katholischen Studierenden Jugend Österreichs (KSJÖ);

f) fallweise zu den Beratungen des Gesamtvorstandes zugezogene Personen.

 

(2) Die unter Abs. (1) a, b und c genannten Personen haben je eine Stimme. Die unter Abs. (1) d, e und f genannten Personen nehmen an der Tagung des Gesamtvorstandes nur in beratender Funktion teil. Über Antrag eines KAV muss eine qualifizierte Abstimmung erfolgen, bei der jeder bei der Sitzung vertretene Diözesanverband ohne Rücksicht auf die Zahl der entsandten Vertreter nur je zwei Stimmen hat.

 

(3)

a) Der Gesamtvorstand des KAVÖ wird von der Präsidentin/vom Präsidenten jährlich zu einer Herbsttagung in Wien und zu einer Frühjahrstagung abwechselnd in je einer Diözese einberufen. Für die Gesamtvorstandstagung, an der die Neuwahl des Präsidiums auf die Tagesordnung zu setzen ist, soll bei der Wahl des Tagungsortes darauf Bedacht genommen werden, dass eine weitgehende Vertretung aller diözesanen KAV ermöglicht wird.

 

b) Die Präsidentin / der Präsident kann darüber hinaus bei besonderer Dringlichkeit weitere Sitzungen einberufen. Zur Einberufung einer solchen Sitzung ist sie / er binnen Zweimonatsfrist verpflichtet, wenn dies mindestens drei Diözesanverbände unter gleichzeitiger Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes verlangen.

 

c) Die Einladung zu einer Sitzung muss spätestens drei Wochen vor deren Beginn ergehen. Hierbei sind die im § 6 Abs. (1) lit. a–e der Statuten genannten Personen einzuladen.

 

d) Die fallweise Ladung von Beraterinnen / Beratern (s. Statuten § 6 Abs. (1) lit. f) kann vom Präsidium beschlossen und überdies wegen der Thematik eines Tagesordnungspunktes von einem der KAVÖ angehörenden Verband spätestens 8 Tage vor Sitzungsbeginn unter Namhaftmachung verlangt wer- den (s. § 4, 5 u. 6 GO).

 

 

(4) Der Gesamtvorstand ist das beschlussfassende Organ des KAVÖ.

 

Ihm obliegt vor allem:

 

a) Die Wahl des Präsidiums;

b) die Bestellung der / des vom Präsidium vorgeschlagenen Generalsekretärin / Generalsekretärs;

c) die Beschlussfassung über die Aufgaben des KAVÖ im Sinne § 4 und die Vorsorge für deren Erfüllung;

d) die Beschlussfassung über das jährlich zu erstellende Budget des KAVÖ;

e) die Bestellung von zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern;

f) die Entlastung des Präsidiums auf Antrag der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer;

g) die Beschlussfassung über die Errichtung von Fach- und Berufsgemeinschaften;

h) die Änderung der Statuten des KAVÖ, der Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand und des Präsidiums des KAVÖ, des Rahmenstatuts für die diözesanen KAV sowie Änderungen der Geschäftsordnungen für Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ.

 

§ 7

Das Präsidium

 

(1) Das Präsidium setzt sich aus folgenden Männern und Frauen zusammen: der Präsidentin / dem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidentinnen / Präsidenten, der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten, bis zu fünf weiteren Mitgliedern, der Generalsekretärin / dem Generalsekretär und dem Geistlichen Assistenten / der Theologischen Begleiterin / dem Theologischen Begleiter sowie aus bis zu zwei vom Präsidium kooptierten Mitgliedern.

 

(2) Das Präsidium ist für die Durchführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes verantwortlich, sorgt für die laufende Geschäftsführung und vertritt den KAVÖ nach außen.

 

(3) Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Geistlichen Assistenten / der Theologischen Begleiterin / des Theologischen Begleiters und der Generalsekretärin / des Generalsekretärs werden in der Tagung des Gesamtvorstandes einzeln durch geheime Wahl bei einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist nur zweimal hintereinander möglich. Die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und ihrer / seiner Stellvertreterinnen / Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

 

(4) Der Geistliche Assistent / die Theologische Begleiterin / der Theologische Begleiter des KAVÖ wird von der Österreichischen Bischofskonferenz bestellt. Für die Bestellung des Geistlichen Assistenten / der Theologischen Begleiterin / des Theologischen Begleiters des KAVÖ können die im Gesamtvorstand vertretenen Geistlichen Assistenten / Theologischen Begleiterinnen / Theologischen Begleiter sowie der Gesamtvorstand des KAVÖ der Österreichischen Bischofskonferenz einen Vorschlag unterbreiten.

 

(5) Die Generalsekretärin / der Generalsekretär wird vom Präsidium des KAVÖ vorgeschlagen und bedarf der Bestellung durch den Gesamtvorstand.

 

 

VI. Die zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer

 

§ 8

Die vom Gesamtvorstand für die jeweils drei Rechnungsjahre bestellten Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer, die dem Präsidium nicht angehören dürfen, haben für jedes der drei Rechnungsjahre die Finanzgebarung, die Kasse und die Jahresabrechnung zu überprüfen und darüber dem Gesamtvorstand zu berichten.

 

 

VII. Die Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ

 

§ 9

Die in den KAV bestehenden diözesanen Fach- und Berufsgemeinschaften können sich in den entsprechenden Berufsgemeinschaften des KAVÖ zusammenschließen.

 

§ 10

Die Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ haben insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Beratung des Gesamtvorstandes;

b) die Festlegung von Richtlinien für die gemeinsame Arbeit der entsprechenden Fach- und Berufsgemeinschaften der KAV;

c) die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen, die über den Rahmen der diözesanen Fach- und Berufsgemeinschaften hinausgehen;

d) die Wahrung von speziellen beruflichen Anliegen im Sinne der Katholischen Aktion auf gesamtösterreichischer Ebene und Vertretung in den Sektionen der Pax Romana (MIIC).

 

§ 11

Die Fach- und Berufsgemeinschaften regeln gemäß der vom Gesamtvorstand beschlossenen Rahmengeschäftsordnung ihre internen Angelegenheiten selbstständig. Ihre Tätigkeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand, wobei Angelegenheiten, die das „Programm“ und die grundsätzlichen Aufgaben des KAV berühren (vgl. § 2), der ausdrücklichen Zustimmung des Gesamtvorstandes unterliegen.

 

 

VIII. Das Schiedsgericht

 

§ 12

Zur Schlichtung von Streitigkeiten ist die Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Aktion Österreich zuständig.

 

 

IX. Finanzierung

 

§ 13

Die Finanzierung des KAVÖ erfolgt durch:

 

a) Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz,

b) Subventionen und Spenden,

c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen,

d) Beiträge der Diözesanverbände,

e) Beiträge im Rahmen von Fundraising.

 

§ 14

Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Das Budget wird vom Gesamtvorstand beschlossen. Das Budget und die Jahresabrechnung werden der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

Amtsblatt Nr. 75 vom 1. Mai 2018

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